Die Anforderungen des Immissionsschutzes an Technik sind hoch. Dem BImSchG reicht nicht der Stand der Technik. Gefordert sind fortschrittliche Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung von Immissionen, § 3 Abs. 6 BImSchG. Es reicht also nicht, eine für den Bau geeignete Maschine einzusetzen, es muss eine fortschrittliche Maschine im Hinblick auf Lärmvermeidung sein. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits früh formuliert: „Fortschritte in der Entwicklung kennzeichnen sich nach heutigen Begriffen durch die Einführung und Verbesserung geeigneter Schutzmaßnahmen zugunsten der Nachbargrundstücke, nicht durch eine Steigerung der den Nachbarn zumutbaren Geräusch- und sonstigen Entwicklungen“ (Az. BGH V ZR 121/60).
Weitere Ausführungen folgen.