Welcher Lärm ist zulässig?

Jeder Beteiligte sollte wissen, welcher IRW (Immissionsrichtwert) gilt:

Der Bauherr/die Baufirma für die Planung und Auftragsvergabe bzw. -durchführung.
Der Gutachter für die Erstellung einer Baulärmprognose.
Die Behörde für die Frage, ob Anordnungen/Maßnahmen erfolgen.
Der Nachbar bei der Abwägung, ob er Rechte geltend machen kann.

Kurzdarstellung

Maßgeblich sind die Immissionsrichtwerte (IRW) aus der AVV Baulärm für die verschiedenen Gebietsnutzungen.
Diese sind überschritten, wenn der Beurteilungspegel den Richtwert überschreitet. Der Beurteilungspegel ergibt sich aus den Messwerten und etwaigen Zuschlägen für Tonhaltigkeit (sogenannter Wirkpegel) und etwaigen Abschlägen für kurze tägliche Dauer des Baumaschinenlärms (unter 8 Stunden: Abzug von 5 dB(A) bzw. unter 2,5 Stunden: Abzug von 10 dB(A)).

Die IRW konkretisieren für Baulärm die zulässige Grenze schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 BImSchG und bestimmen, ob ein Anlagenbetreiber seine Pflichten aus § 22 BImSchG einhält und ob Abwehrrechte bestehen. Im Zivilrecht wird angenommen, dass eine Überschreitung der IRW eine wesentliche Beeinträchtigung i.S. von § 906 BGB darstellt.

Relevant ist also primär die Gebietseinordnung. Sodann ist anhand von Messungen (oder Prognosen) der Beurteilungspegel zu ermitteln und mit den IRW abzugleichen.

Achtung: Richtwerte – nicht Grenzwerte

Die für die Beurteilung von Baulärm maßgebliche AVV Baulärm enthält Richtwerte, keine Grenzwerte. Der Unterschied ist: Bei Richtwerten gibt es Sonderfälle, in denen Abweichungen zulässig sind. Bei Grenzwerten gibt es keine Ausnahmen von den festgesetzten Werten, diese sind strikt einzuhalten.

Aber dies bedeutet nicht, dass es sich bei Richtwerten aus der AVV Baulärm um Orientierungswerte handelt. Auch Richtwerte sind zu beachten, sofern kein Sonderfall vorliegt.

Details zur Gebietszuordnung

Bestimmung des Richtwertes – bauliche Nutzung

Die Richtwerte der AVV Baulärm richten sich nach der baulichen Nutzung des Einwirkungsbereichs, des Immissionsortes, um die Ortsüblichkeit zu berücksichtigen. Der Emissionsort, also der Ort der Lärmquelle, ist nicht maßgeblich.
Zudem wird in Tages und Nachtwerte unterschieden, wobei die Nachtzeit bereits um 20:00 Uhr beginnt und erst um 7:00 Uhr morgens endet. Die Nachtwerte sind mit einer Ausnahme (Industriegebiet) um 15 dB(A) geringer als die Tageswerte.

Die AVV Baulärm kennt folgende IRW je nach Gebiet, Ziffer 3.1.1.:

a) Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und (Betriebswohnungen) untergebracht sind, 70 dB (A)

b) Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind,

tagsüber 65 dB (A), nachts 50 dB (A)

c) Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind,
tagsüber 60 dB (A), nachts 45 dB (A)

d) Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind,

tagsüber 55 dB (A), nachts 40 dB (A)

e) Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind,

tagsüber 50 dB (A), nachts 35 dB (A)

f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten

tagsüber 45 dB (A), nachts 35 dB (A)

 

Zuordnung bei Bebauungsplänen

Die AVV Baulärm enthält hierfür Regelungen in Ziffer 3.2.:

Bebauungsplan vorhanden

  1. Sofern eine Festsetzung im Bebauungsplan erfolgt, ist vom Bebauungsplan auszugehen.
  2. Weicht die tatsächliche Nutzung erheblich von den festgesetzten Nutzungen eines Bebauungsplanes ab, gilt die tatsächliche Nutzung.

Kein Bebauungsplan vorhanden
Maßgeblich ist die tatsächliche bauliche Nutzung, Ziffer 3.2.3. AVV Baulärm.

BauNVO

Die Baunutzungsverordnung enthält mehr Gebietseinteilungen als die AVV Baulärm. In der neueren TA-Lärm 1998 ist diese Problem (weitgehend) gelöst und die dort vorgegebenen Gebietsbeschreibungen und IRW stimmen mit den Gebietsbeschreibungen aus der BauNVO überein.

Ausnahmen

  1. Die BauNVO kennt kein Gebiet mit der besonderen Schutzwürdigkeit eines Kurgebietes oder für Krankenhäuser und Pflegeanstalten, wie dies bei der AVV Baulärm und der TA-Lärm (alte und neue Fassung) der Fall ist.
  2. Für das Besondere Wohngebiet (WB) enthält die TA Lärm keinen IRW. Dieses Gebiet soll nach Schutzbedürftigkeit entweder als Misch- und Kerngebiet  oder als allgemeines Wohngebiet (60 dB(A) oder 55 dB(A)) eingeordnet werden. Die Einführung des urbanen Gebietes mit 63 dB(A) könnte dies ändern..

Details zum Beurteilungspegel

Ermittlung des Beurteilungspegels

Die AVV Baulärm enthält eine simple Berechnungsart in Ziffer 6.6 & 6.7

  1. Der Wert aus der Messung des Taktmaximalpegels wird gemittelt.
  2. Deutlich hörbare Töne (Singen, Heulen, Pfeifen, Kreischen werden als Beispiele genannt) können einen Lästigkeitszuschlag von bis zu fünf dB (A) begründen.
    Das Ergebnis ist der sogenannte Wirkpegel.
  3. Der Beurteilungspegel wird anhand einer Zeitkorrektur/Zeitabschlag ermittelt.
    Tägliche Betriebsdauer bis 2,5 h tagsüber: Abschlag von 10 dB(A)
    Tägliche Betriebsdauer über 2,5 bis 8 h tagsüber: Abschlag von 5 dB (A)
    Tägliche Betriebsdauer über 8 Stunden: Kein Abschlag

Der so ermittelte Beurteilungspegel wird mit den Immissionsrichtwerten für die einzelnen Gebiete nach Ziffer 3. der AVV Baulärm abgeglichen.

IRW Überschreitung - do to

Folgen bei Überschreitungen des Beurteilungspegels

Behörde:

Die Behörde kann Maßnahmen gegen den Baulärm ergreifen.
Überschreitet der Beurteilungspegel den IRW um mehr als 5 dB(A), hat die Behörde Maßnahmen zu ergreifen, anderenfalls besteht die Möglichkeit eines Betroffenen eine einstweilige Verfügung wegen Untätigkeit zu beantragen.

Bauherr/Bauunternehmer/Baumaschinenbetreiber
Der Bauherr sollte Maßnahmen ergreifen, um die Immissionen zu reduzieren. Anderenfalls riskiert er behördliche Verfügungen bis hin zum Baustopp und eventuell auch zivilrechtliche Verfahren, insbesondere eine einstweilige Verfügung, sofern keine Schutzschrift hinterlegt war. Die Beauftragung eines Gutachters oder Rechtsanwaltes mit Erfahrung in Baulärmangelegenheiten sollte in Erwägung gezogen werden.

Eine andere Möglichkeit ist eine Nachbarschaftsvereinbarung. Allerdings sind diese vor Beginn einer Baumaßnahme leichter zu vereinbaren.

Gutachter/Rechtsanwalt
Ein Gutachter oder Rechtsanwalt kann die festgestellte Überschreitung des IRW überprüfen. Messfehler sind kaum nachweisbar, aber Verfahrensfehler bei der Berechnung des Beurteilungspegels oder sonstiger Faktoren sind denkbar.

Nachbar
Der Nachbar muss sich überlegen, ob er gegen den Baulärm zivilrechltich oder verwaltungsrechtlich vorgehen möchte.
Etwaige Behauptungen über die angebliche Unvermeidbarkeit des Baulärms sind kritisch zu beleuchten, da dies dann Anlass zum Ergreifen weiterer Maßnahmen nach § 22 BImSchG ist. Es wird viel erzählt, um es vorsichtig auszudrücken.

Im Rahmen einer Nachbarschaftsvereinbarung (oder gar verwaltungsrechtlichen Verfügung) sind bei einer gestörten Wohnnutzung Hotelunterbringungen denkbar. Bei einer beruflichen Nutzung sind Ersatzbüros möglich, aber kaum auf Dauer realistisch umsetzbar.