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Behörden sind traditionell und aus Datenschutzgründen nicht immer auskunftsfreudig. Die Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG sorgte hier für Abhilfe. Auf deren Grundlage sind Umweltinformationsgesetze auf Bundes- und Länderebene erlassen worden.
Umweltinformationen zu Baulärm sind insbesondere für Nachbarn von großem Interesse.
Es kann nach Baulärmprognosen gefragt werden.
Es kann nach Messergebnissen gefragt werden.
Es kann nach eingesetzten Maschinen zur Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmvermeidung nach § 22 BImSchG gefragt werden.
Es kann nach Maßnahmen (Überwachung-, Einschreiten etc.) der Behörde gefragt werden.
Der große Vorteil der Umweltinformationsgesetze ist, dass keine Stellung als Beteiligter in einem laufenden Verwaltungs(streit)verfahren vorliegen muss, um Auskunft zu erhalten. Jeder hat Anspruch auf Auskunft. Von Interesse ist dies insbesondere im Hinblick auf Lärmprognosen und Messprotokolle, welche bisweilen mangels „Beteiligten-Stellung“ nicht herausgegeben werden.
Die UIG regeln üblicherweise auch, wie schnell eine Anfrage zu beantworten ist.
Auskünfte sind nicht immer kostenlos (Tipp: Übersendung per e-mail ist meistens günstiger, da Lärmprognosen nur „weitergeleitet“ werden und daher Kopierkosten entfallen.). Die Kosten sind teilweise in eigenen Kostenverordnungen geregelt.
Links
Bundesumweltamt erläutert die Regeln der Umweltinformationsgesetzgebung
Links zu den einzelnen Ländergesetzen finden sich bei Wikipedia Umweltinformationsgesetz. oder auf der Webseite Umweltinformationsrecht.
Die Ländern haben zumeist eigene Umweltinformationsgesetze. Einige Länder (RP & SL) haben nur ein Gesetz, welches sowohl den Zugang zu allgemeinen Informationen als auch zu Umweltinformationen regelt. Berlin verweist auf das Bundes-UIG.
Das Land Berlin hat kein eigenes Umweltinformationsgesetz. Stattdessen verweist das Informationsfreiheitsgesetz auf das Umweltinformationsgesetz des Bundes in dessen § 18 a Berlin-IFG.