ABC – Lärmbegriffe erläutert

Erläuterung von häufig vorkommenden Begriffen in Zusammenhang mit Lärm und Akustik, z.B. A-Bewertung, App, Emission, Kalibrator, Laft, Leq, etc.

ABC – Lärm – Rechtsbegriffe

Häufig vorkommende Lärmbegriffe in Zusammenhang mit Lärm und Recht werden auf der Seite Recht-ABC  erläutert.

ABC – Technik

Häufig vorkommende technische Begriffe – insb. Maschinen und Baumethoden – werden auf der Seite Technik-ABC erläutert.

Lärm - ABC

Lärm allgemein

Lärm ist in der Beurteilung zumeist nur als Dauerschallpegel über einen längeren Zeitraum maßgeblich. Einzelne Schallentwicklungen sind nur ausnahmesweise von Bedeutung. Deutlich wird dies etwa bei Verkehrslärm. Maßgeblich ist nicht das einzelne Flugzeug, der eine laute LKW oder laute Güterzug. Maßgeblich ist der über die maßgebliche Zeit ermittelte Durchschnittspegel. Dies führt zu einer Mittelung und natürlich auch Reduzierung des Dauerschallpegels gegenüber dem Messpegel eines Einzelgeräuschs. Allerdings nicht zu sehr, da Lärm logarithmisch gemessen wird. Dies bedeutet z.B. bei einer Erhöhung um 10 dB(A) liegt eine Verzehnfachung der Schallleistung vor. Ein lautes Einzelgeräusch (oder mehrere) haben also deutlich höhere Auswirkung auf den Dauerschallpegel als leise Geräusche.

Diese Frequenzbewertung entscheidet darüber, wie Geräusche unterschiedlicher Tonhöhe (Frequenz) bei der Dezibel (A) Angabe berücksichtigt werden. Üblich ist die A-Bewertung. Gängige Bewertungen sind noch dB (B) und dB (C) sowie unbewertet dB. Die A-Bewertung ist an das menschliche Hörvermögen angepasst, welches tiefe Töne weniger gut wahrnimmt. Entsprechend werden in der sogenannten A-Bewertung tiefe Frequenzen deutlich weniger berücksichtigt, als mittlere Frequenzen, Beispiele:

16 Hz     Abzug von 63,4 dB
25 Hz     Abzug von 50,5 dB
50 Hz     Abzug von 30,2 dB
100 Hz  Abzug von 19,1 dB
200 Hz  Abzug von 10,9 dB.

Weitere Details zur Frequenzbewertung bei Wikipedia.

Die A-Bewertung macht sich auch z. B. bei Telefonaten bemerkbar, welche üblicherweise nur Audiosignale zwischen 300 Hz und 3,4 kHz übertragen. Das erklärt, warum eine Lärmbeurteilung per Telefon nicht funktioniert.

Ursprünglich war die A-Kurve für Pegel leiser als 40 dB,
die B-Kurve für Pegel zwischen 40 und 90 dB
und die C-Kurve für Pegel über 90 dB gedacht.

Geräusche reduzieren sich mit zunehmendem Abstand. Dies ist wohl jedem bekannt. Deshalb sind auch Aussagen, dass ein normales Gespräch etwas 50 dB(A) laut ist, für einen Vergleich mit Baulärm irreführend. Denn kein Gespräch ist so laut, dass es noch in mehr als 100 Meter Entfernung beim Empfänger noch 50 dB(A) gemessen werden. Ohne Entfernungsangaben sind Schalldruckpegelangaben wertlos.

Die Faustregel ist, dass sich der Schalldruck mit Verdoppelung der Entfernung um 6 dB(A) reduziert.
Ein Pegel von 76 dB(A) in 20 Meter Entfernung reduziert sich auf 70 dB(A) in 40 Meter Entfernung.

Abstandsdiagramm

Die AVV Baulärm enthält eine Anlage, in der diese Grundregel in Form eines Diagrammes dargestellt ist.

 

Abstandrechner im Internet

Im Internet gibt es Abstandrechner. Wenn die Lärmquelle bekannt ist, Schalldruck oder Schallleistungspegel kann dort ermittelt werden, wie hoch schätzungsweise das Geräusch in einer beliebig eingegebenen Entfernung ist. Einfach „Schallpegelrechner“ googeln.

Formel

Schwieriger sieht die Abstandsberechnung in mathematischen Formeln aus:

In erster Näherung ist der Schallpegel proportional zum 20fachen Logarithmus des Abstandes s zwischen Schallquelle und Immissionsort. Es sei L(s1) der Pegel einer Geräuschquelle in einem Abstand s1, L(s2) der Pegel der gleichen Geräuschquelle in einem Abstand s2. Dann ist

L(s2) – L(s1) = 20 x lg(s1/s2)

Um wie viel lauter wird ein Geräuschpegel, wenn ich den Abstand halbiere?

d.h. s2 = s1 /2

Dann ist

L(s2) – L(s1) = 20 x lg(s1/s2) = 20 x lg(2) = 6 dB.

Muss man nicht verstehen. Die Berechnung über einen im Internet verfügbaren Abstandsrechner reicht.

Abbruch

Abbruch ist eine Bautätigkeit und fällt in den Anwendungsbereich der AVV-Baulärm.

Abbruch ist eine der lautesten und staubigsten Bauphasen in Innenstädten. Erschütterungen können ebenfalls ein Problem darstellen.

Zum einen sind die abgebrochenen Bauwerke meist aus Stahlbeton. Zum anderen wird das Abbruchmaterial häufig noch auf der Baustelle gelagert und eventuell zerkleinert, was zu erheblichen Staub- und Lärmbelastungen führen kann.

siehe Rückbau bei Technik bzw. Seite zu Abbruch

Weiterführende Hinweise

Din 18007 Abbruch
VDI 6210 Abbruch

ATV Abbruch- und Rückbauarbeiten (DIN 18459)

 

 

App für Lärmmessungen

Wichtige Voraussetzung für Messungen ist ein Schallpegelmessgerät, das nur leider selten zur Verfügung steht. Zumal diese teuer sind.

Selbstverständlich kann auch ohne Schallpegelmessgerät eine vorläufige Einschätzung erfolgen. Beliebt sind Apps für Schallpegelmessungen mit Smartphones.

Hier ist größte Vorsicht geboten. Bis auf wenige Ausnahmen sind diese untauglich.
Zum einen sind diese ungenau, zum anderen messen diese nicht den Taktmaximalpegel, der für Baulärm relevant ist. Amerikanische Akustiker haben 192 Apps ausgewertet und nur 7 für einsetzbar gehalten, etwa die IOS-App „SPLnFFT“ für Apple-Geräte. Diese App enthält auch eine Auswertung für den Taktmaximalpegel und die Möglichkeit ein zertifiziertes Mikrofon der Klasse 2 zu nutzen.

Grundsätzlich sind Apps für Hardware mit einheitlichen Vorgaben besser geeignet. Denn bei diesen kann die Software an die Hardware (Mikrophon, Signalverarbeitung) angepasst werden. Dies ist insbesondere bei Apple Produkten der Fall.

Eigene Vergleichsmessungen mit der App SPLnFFT auf einem I-Phone 6+ und dem eigenen Schallpegelmessgerät der Klasse 1 ergaben bei der Ermittlung des Taktmaximalpegels sehr gute Übereinstimmungen.

Literatur (online verfügbar, einfach googeln):
Kardous, C. A., & Shaw, P. B.
Evaluation of smartphone sound measurement applications,
The Journal of the Acoustical Society of America135, EL186 (2014)

Bundesamt für Umwelt BAFU
Schweiz, 2014
Untersuchungsbericht Nr. 5‘214‘001‘633, int. 597.2590
Messtechnische Untersuchungen im Projekt „Smartphone als
Schallpegelmesser“ mit 30 Apps

Link zu Test von 30 Apps von 2016

Rechtsprechung zu Lärm-App:

Es gibt bereits Gerichtsurteile, welche im Nachbarrecht einen Anwendungsbereich für Messungen mit üblichen Apps sehen:
Amtsgericht Dieburg vom 14.09.2016 – Az.: 20 C 607/16 (23)

Eine heute nicht mehr übliche Frequenzbewertung. Diese berücksichtigt tiefe Töne mehr als die heute übliche A-Bewertung.

Ursprünglich war die A-Kurve für Pegel leiser als
40 dB, die B-Kurve für Pegel zwischen 40 und 90 dB
und die C Kurve für Pegel über 90 dB gedacht.

Als Baulärm wird üblicherweise das von Baustellen ausgehende Geräusch bezeichnet.
Gebräuchliche Bezeichnungen sind auch Baustellenlärm.
Zumeist beschränkt sich die Betrachtung auf den Maschinenlärm von Baustellen (Der singende Buarbeiterchor fällt daher nicht unter die AVV Baulärm))

Abbruch von Gebäuden zählt ebenfalls zu Baustellenlärm. Also nicht nur der Tiefbau und der Hochbau.

Rechtlich wird Baulärm zumeist als Immission erfasst, also als Schalleinwirkung auf den Empfänger.
Maßgeblich ist die AVV Baulärm (siehe Rechtsteil) und das BImSchG.
Für die Rechtsfragen zu Baulärm kommt es nicht darauf an, wie laut es an der Quelle ist, welche Emission vorliegt.
Die Emission ist jedoch für die Berechnung der Ausbreitung des Lärms relevant, weil der Lärm sich mit zunehmender Entfernung reduziert.

Die TA-Lärm ist ausdrücklich nicht für Baustellen einschlägig (u.a. weil die Baulärmregelungen älter sind als die TA-Lärm).

Der Beurteilungspegel ist vom Wirkpegel und dem Messpegel zu unterscheiden.
Der Beurteilungspegel ist ein durch Rechtsnormen bestimmter Wert, der nach bestimmten Vorgaben für bestimmte Bewertungszeiträume ermittelt wird.

Für die AVV Baulärm wird der maßgebliche Beurteilungspegel wie folgt ermittelt.

1 Schritt: gerundeter Messwert + etwaiger Tonzuschlag = Wirkpegel.

Die Messung erfolgt mit Schallpegelmesser. Gemessen wird der Taktmaximalpegel aus einem Takt von 5 Sekunden, 6.5 AVV.  Der Taktmaximalpegel soll die besondere Auffälligkeit impulshaltiger Geräusche berücksichtigen. Diese sind wesentlich störender als Geräusche mit gleich­bleibender Lautstärke. Bei Baustellen ist die Impulshaltigkeit typisch.

Aus dem gerundeten Messwert (6.5 AVV) ist der Wirkpegel (6.6. AVV) zu bestimmen.
Dieser setzt sich aus dem Mittelwert der einzelnen Taktmessungen zusammen (energetische Mittelung). Des Weiteren kann ein Tonhaltigkeitszuschlag von bis zu 5 dB(A) für deutlich hörbare einzelne Töne erfolgen (6.6.3 AVV).

2 Schritt: Wirkpegel + Zeitkomponente = Beurteilungspegel

Für Baustellenlärm wird sodann eine Zeitkomponente eingeführt (6.7.1 AVV). Wenn die Baumaschinen weniger als 8 Stunden täglich in Betrieb sind, gibt es einen gestaffelten Zeitabschlag:
bis 2,5 h – Abschlag von 10 dB(A),
über 2,5 h bis 8 h – Abschlag von 5 dB(A)
über 8 h – kein Abschlag.

Weitere zeitlich gestaffelte Abschläge, in Abhängigkeit von der Dauer der Baustelle enthält die AVV Baulärm nicht.

3. Schritt – Abgleich mit IRW

Vergleich des Beurteilungspegels mit dem vorgesehenen Immissionsrichtwert auf der AVV Baulärm für das in Betracht kommende Gebiet. Liegt der Beurteilungspegel unter dem IRW liegt keine schädliche Umwelteinwirkung vor.

Die C-Bewertung ist eine Frequenzbewertung für Geräusche. Für Baulärm ist diese nicht relevant, sondern die A-Bwertung. Die C-Bwertung berücksichtigt tiefe Frequenzen wesentlich mehr als die A- oder B-Bewertung.

Ursprünglich war die A-Kurve für Pegel leiser als
40 dB, die B-Kurve für Pegel zwischen 40 und 90 dB
und die C Kurve für Pegel über 90 dB gedacht.

 Dezibel – dB – Einheit für Geräusche/Lärm

Ursprung

Die Einteilung geht auf Graham Bell zurück, Dezibel steht für 1/10 Bell.

dB(A) Verwendung , dB(C), dB(Z)

Dezibel-Angaben werden meist abgekürzt und mit einem Buchstaben versehen: dB(A), dB (C).
Die Buchstaben in Klammern stehen für die unterschiedliche Gewichtung von Frequenzbereichen innerhalb eines erfassten Geräusches.

A-Bewertung berücksichtigt das menschliche Hörvermögen in den verschiedenen Frequenzen, indem die niedrigen Frequenzen weniger berücksichtigt werden. Im Immissionsschutz findet meist die A-Bewertung Verwendung.

 

Eigenmessung

Eine Eigenmessung durch den Emittenten (Lärmverursacher) ist bei Baulärm (und auch im BImSchG) aus gutem Grund an sich nicht vorgesehen.
Die Regelungen der AVV-Baulärm zielen auf Messungen durch die Behörde ab, denen mit der AVV-Baulärm ein Leitfaden für die Durchführung vorliegt.

Der Grundsatz ist also, dass die Messung durch die Behörde durchzuführen ist.

Faktische Lage der Eigenmessung

Vielfach wird trotzdem der Begriff der Eigenmessung verwendet, z.B. von der Frankfurter Bauaufsicht im Baulärmkonzept Frankfurt 2013.

Rechtlich ist damit vermutlich die im BImSchG vorgesehene Möglichkeiten gemeint, dem Anlagenbetreiber/Lärmverursacher aufzugeben, dass dieser Messungen durch benannte Stellen (Gutachter nach § 29 b ImSchG, 41. BImSchV) zu veranlassen hat. Der Anlagenbetreiber hat zwischen diesen benannten Stellen die freie Wahl.
Diese „nicht behördliche Emissionermittlung“ kann in einer kontinuierlichen Messauflage, nach § 29 II BImSchG, oder in einer Messungen aus besonderem Anlass bestehen, § 26 BImSchG.

Oft ist bei der geforderten Eigenmessung jedoch keine Messung durch eine benannte Stelle nach § 29 BImSchG erforderlich. Die Behörden in Frankfurt z.B. begnügen sich mit Messungen durch beliebige Gutachter (z.B. Bausachverständige) mit einem Schallpegelmessgerät (geeicht oder ungeeicht).

Eingriffszuschlag nach AVV Baulärm

Der Eingriffszuschlag definiert, ab wann die zuständige Behörde tätig werden soll. Überschreitet der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB(A) sieht die AVV Baulärm vor, dass Maßnahmen zur Minderung des Baulärms angeordnet werden. Dieser Aufschlag um 5 dB(A)  wird regelmäßig als „Eingriffszuschlag“ bezeichnet.

Der Eingriffszuschlag gilt nur für Messungen. Im Rahmen von Gutachten/Prognosen/Berechnungen ist er nicht anzuwenden – BVerwG 7 A 11.11, RN 45.
Trotzdem findet sich dieser fehlerhafte Ansatz immer noch in Gutachten/Prognosen, in denen er schon per se nicht zu suchen hat, da der Eingriffszuschlag den Ermessensspielraum der Behörde betrifft, und nicht die gutachterliche Darstellung eines Sachverhaltes.

Emission

Emission kommt aus dem Lateinischen – die Mission ist die Sendung und das „e“ steht für aus. Es ist also die Aussendung.
Die Lärmemission ist der Schall an der Quelle und ist von der Immission zu unterscheiden (was beim Empfänger ankommt, die Einwirkung).

Die rechtlichen Lärmbewertungen im Immissionsschutz können sowohl von der Quelle als auch vom Empfänger ausgehen.

Für Baustellen relevante Emissionen sind Luftverunreinigungen (Staub bei Abbruch), Geräusche, Erschütterungen und Licht (bei Nachtarbeiten oder grellen Scheinwerfern).

Die (Ir)relevanz der Emission

Für die Frage des Umwelt- und Nachbarschutzes sind bei Lärm fast immer nur die Immissionswerte relevant (AVV Baulärm, TA-Lärm).

Für Schallleistungspegelkennzeichnungen (Lwa) an Maschinen nach der 32. BImSchV sind z.B. die Emissonsdaten relevant. Anhand der Emissionsdaten können auch Prognosen erstellt werden – durch Entfernungsberechnungen zum maßgeblichen Immissionsort.

BImSchG – Definition

Nach dem BImSchG sind Emissionen die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.

Lärm reduziert sich mit zunehmender Entferung von der Quelle.
Von daher sind Dezibelangaben für bestimmte Geräusche und Lärmtabellen ohne Entferungsangaben relativ wertlos.
Es kommt immer auf die Entfernung an! Insbesondere wenn es um die Beurteilung einer Immission und Nachbarschutz geht.

Schall benötigt ein Medium, um sich auszubreiten. Sei es Luft oder Wasser oder feste Stoffe.
Die Ausbreitungsgeschwindigkeit ist auch vom Zustand des Mediums abhängig. Deshalb ist bei Messungen auch die Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit von Relevanz. Auch kann Schall durch Windeinfluss verstärkt oder geschwächt werden.

 

Siehe auch Abstand.

Schallfrequenz – Hz

Die Frequenz f [Hz] gibt an, wie viele Wellenlängen (Perioden) in einer Sekunde durchlaufen werden.
Bei Schall laufen diese Wellen durch ein Medium (Luft oder feste Körper).

Schallfrequenzen

Hohe Freqenzen = hoher Ton
Tiefe Frequenzen = tiefer Ton

Ultraschall sind sehr hohe Töne, 20 KHz bis 10 GHz
Infraschall sind Töne unter 15 Hz.
Das menschliche Gehör ist für Frequenzen zwischen 15 Hz und 20 KHz geeignet, wobei das Hörvermögen für hohe Töne mit zunehmendem Alter abnimmt.

Wissenswertes über Frequenzen

Das menschliche Gehör regiert weniger auf tiefere Frequenzen. Dies ist in der Frequenzbewertungen (A) berücksichtigt, welches die tiefen Frequenzen geringer gewichtet. Tiefe Frequenzen können jedoch als Erschütterungen wahrgenommen werden.

Tiefe Frequenzen beugen sich, d.h. sie umgehen Hindernisse und sind für das Ohr schlecht ortbar.
Daher gibt es Sub-Woofer. Daher sind die tiefen Freqenzen im Schallschutz ein großes Problem.

Impulshaltigkeit – Taktmaximalpegel – LAFT

Baulärm zeichnet sich durch unregelmäßige und impulshaltige Geräusche, z.B. bei Stemmarbeiten, aus.
Hingegen ist Gewerbelärm häufig gleichförmig.

AVV Baulärm und Taktmaximalpegel als Messverfahren

Die AVV Baulärm berücksichtigt die besondere Auffälligkeit und damit Störwirkung der Baugeräusche durch einen besonderes Messverfahren, welches die Impulshaltigkeit erfasst, der sogenannte Taktmaximalpegel (LAFT) ist maßgeblich.
Das ist der höchste Wert (Max.) innerhalb eines Zeitraums von 5 Sekunden (Takt) des gemessenen Schalldrucks. Dieser Wert wird dann noch über die Messdauer energetisch gemittelt. Die Abkürzung für diesen Wert ist LAFTeq oder LAFT5eq zur Abgrenzung von Messungen mit anderen Takten.

Geregelt ist dies in Ziffer 6.5 der AVV-Baulärm.

TA Lärm – Impulshaltigekeit – Abgrenzung zu Baulärm

Die TA Lärm kennt ebenfalls den Taktmaximalpegel und die Berücksichtigung impulshaltiger Geräusche. Allerdings wird dieser nicht als Messverfahren angewendet, sondern als Zuschlag, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Der Unterschied ist gravierend.
Zum einen ist eine doppelte Abrundung möglich:

  • Abrundung des Messwertes
  • Abrundung des Zuschlages

Zum anderen verweist die TA-Lärm auf die DIN45645-1, welche Impulszuschläge erst bei einer Differenz von mehr als 2 dB berücksichtigt.

Fundstellen TA-Lärm Impulszuschlag

Die Definition des Taktmaximalpegels findet sich in der TA-Lärm in Ziffer 2.9.
Sodann ist dieser bei Prognosen im Anhang 2.5.3, für Messungen im Anhang 3.3.6 geregelt.

Kalibrierung, Kalibrator

Bei offiziellen Messungen ist eine Kalibrierung vor der Messung vorgesehen. Dies geschieht mit einem Schall-Kalibrator, der einen Referenzton erzeugt. Dies ist entweder 94dB oder 114 dB. Damit wird die Genauigkeit der Messung durch das Messgerät überprüft (Abweichungen vom Referenzton).

Ein Kalibrator der Klasse 1 kostet mindestens € 500.

Lärm Abkürzungen, Leq, LAFt etc

Leq

Als Leq wird der äquivalente Dauerschallpegel bezeichnet, Das ist die Lärmeinwirkung für den Messzeitraum. Es ist ein Energie- Mittelwert des Schallpegels. Dieser Wert sollte mit der Frequenzbewertung (A, B, Z) und der Dauer der Messung angegeben werden, um eine Vergleichbarkeit zur ermöglichen.
Beispiel: LAeq, 10min = 85dB

LAFTeq

Der LAFTeq ist der maßgebliche Wert für die Beurteilung von Baulärm. Es handelt sich um den Takt-Maximal-Schallpegel.
Die AVV Baulärm sieht einen Takt von 5-Sekunden vor. Lediglich der Höchstwert in diesem 5-Sekundentakt wird erfasst und gemittelt.
Damit wird das typischerweise impulshaltige Geräusch von Bau- und Abbrucharbeiten erfasst.

Heute ist dieser Taktmaximalpegel in der DIN 45641 normiert.

LAF; LAF10,  LAF90

LAF ist der Schallpegel mit ‘A’ Frequenzbewertung und F (fast) Zeitbewertung.
Häufig finden sich dann noch Ausführungen zum LAF10, LAF90 etc. in Gutachten.
Für Baulärm sind diese Werte nicht relevant!

 Lästigkeitszuschlag oder Tonhaltigkeitszuschlag – 6.6.3. AVV Baulärm

Deutlich hörbare Töne (Singen, Heulen, Pfeifen, Kreischen werden als Beispiele genannt) können bei Bauärm einen Lästigkeitszuschlag von bis zu fünf dB (A) begründen. Dieser Lästigkeitszuschlag erhöht den Messwert und kann frei vom Gutachter vergeben werden. Es ist ein Erfahrungswert, kein Messwert.

Regelmäßig finden sich in Bauherrenprognosen keine Lästigkeitszuschläge.
Bei Messprotokollen von Behörden finden sich für Baustellen fast immer Lästigkeitszuschläge von 3 dB bis 5 dB.

Der Lästigkeitszuschlag ist nicht mit dem Impulszuschlag gleichzusetzen oder zu verwechseln.

Auch ist der Lästigkeitszuschlag nach der AVV Baulärm nicht mit dem Zuschlag für Ton- und Imformatsionshaltigkeit KT der TA-Lärm A.2.5.2 gleichzusetzen. Denn dieser wird entweder mit 3 dB oder 6 dB angesetzt.

Messprotokoll

Die AVV Baulärm enthält  detaillierte Vorgaben zu den Messungen und in Anlage 4 ein Muster für einen Meßprotokoll. In der Praxis hat dieses Muster wenig Bedeutung, da die privaten Gutachter, welche die Messungen zumeist durchführen, ihre eigenen  Berichte anfertigen.

Zur besseren Vergleichbarkeit wäre eine einheitliche Handhabung hilfreich.

Länderspezifische Regelungen zu Messprotokollen

Niedersachen

Alle wesentlichen Anhaltspunkte enthalten die niedersächsischen Leitlinien für die Ermittlung von Geräuschen nach den §§ 26 und 28 BImSchG.
Offizieller Titel: Gemeinsamer Runderlass  d. MU u. d. MW v. 5.10.2010 – 34-40500/0.2.5 (Nds.MBl. Nr.42/2010 S.1049) – VORIS 28500

Brandenburg

Sehr viel ausführlicher  sind die Leitlinien des Landes Brandenburg zu Messungen nach der TA Lärm.
Offizieller Titel: Leitlinien ddes Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zu Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen vom 12. August 1996 (Abl./96, [Nr 38], S. 878) 878)

Hamburg

Die hamburgischen Regelungen sind online nicht verfügbar:
Leitlinien für die Ermittlung von Geräuschen nach § 26 BImSchG, Amtlicher Anzeiger 1994, Seite 1014

Messort und Messzeit nach AVV-Baulärm

Messort – 6.3 AVV-Baulärm

Grundatz:
Der Messort ist 0,5 Meter vor dem geöffneten Fenster eins zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäudes zu messen, welches am stärksten von dem Geräusch betroffen ist. (Ziffer 6.3.1)

Sofern am Immissionsort keine Messung möglich ist, dann soll die Messung an einem anderen Ort in gleicher Entfernung zur Baumaschine stattfinden, sofern es die Schallausbreitungsverhältnisse zulassen. (Ziffer 6.3.2.)

Durch diese Regelungen soll verhindert werden, dass an leisen Orten oder ‚hinter Bäumen‘ gemessen wird. Die Nennung des Messortes ist also sehr wichtig.

Zeit und Dauer der Messung – 6.4 AVV-Baulärm –

Die AVV-Baulärm sieht eine Messung während des Betriebes der Baumaschine unter normalen Arbeitsbedingungen vor. Die Dauer richtet sich nach dem dabei regelmäßig entstehendem Geräusch.

Abgrenzung zur TA-Lärm

Der Ort der Messung ist bei der TA-Lärm identisch – vor dem geöffneten Fenster (2.3 iVm A.1.3)

Messort – Baulärm

Es kommt nur auf die Einwirkung, die Immission an. Der Messort ist daher nicht am Ort der Lärmentstehung.

Messung 0,5 m vor dem geöffneten Fenster

Die Regelung in der AVV Baulärm, 6.3.1., lautet:

Wirkt das von  der Baustelle  ausgehende Geräusch auf ein zum Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gebäude ein, so ist der Schallpegel 0,5 m vor dem geöffneten, sondern Geräusch am stärksten betroffenen Fenster zu messen.

in anderen Fällen ist der Schallpegel in mindestens 1,20 m Höhe über den Erdboden und in mindestens 3 m Abstand von reflektierenden Wänden zu messen

Messungen Innenraum

Eine Messungen im Innenraum sieht AVV Baulärm nicht vor.

Prognose

Das geflügelte Wort, Prognosen sind schwierig, insbesondere wenn sie die Zukunft betreffen, trifft häufig auch auf Lärmprognosen zu. Denn diese entsprechend häufig  in ihren Ergebnissen den Angaben der Autohersteller für Abgas und Verbrauchswerte, haben jedoch mit der Realität weniger zu tun. Abweichungen nach oben um bis zu 20 dB (A), was einer hundertmal lauteren Baustelle entspricht, sind leider immer wieder anzutreffen.

Rechtliche Vorgaben fehlen

Die AVV Baulärm enthält keine Vorgaben zu Prognosen, es handelt sich um eine Meßvorschrift. Denn diese regelt hauptsächlich, ‚wie‘ und ‚wo‘ eine  zuständige Behörde ‚was‘ misst  und welche Konsequenzen dies hat.

Schallpegel

Schallleistungspegel – Lwa

Der Schallleistungspegel kennzeichnet die akustische Leistung einer Schallquelle. Er beschreibt die Geräuschemission direkt an der Schallquelle. Es ist ein energetischer Wert, so wie Watt bei Glühbirnen. Er besagt nichts über den Schalldruckpegel am Immissionsort, so wie die Wattzahl nicht die Helligkeit an einem bestimmten Ort angibt.
Anhand des Schallleistungspegel und der Entfernung zum Messort kann aber der Schalldruckpegel am Messort berechnet werden.

Beurteilungspegel:

Der gemessene oder berechnete Schalldruckpegel unter  Berücksichtigung  der  Beurteilungszeit (zeitlich gemittelter Dauerschall) und etwaiger Zu- und Abschläge.

Immissionsrichtwert – IRW

Der in Rechtsvorschriften benannte Wert am Immissionsort, den der Beurteilungspegel nicht überschreiten soll. Die IRW sind bei der AVV-Baulärm nach Art der Bebauung und für Tag/Nacht unterschiedlich festgelegt: Ein Wohngebiet hat ein höheres Schutzniveau als ein Kerngebiet oder Gewerbegebiet.
Diese Unterscheidung nach Bebauung ist auch in anderen Lärmvorschriften üblich, allerdings kann die Definition der Bebauung voneinander abweichen.

 

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D

 

Din-Normen

F

Frequenzen

G

Gesamtlärm (s.a. Umgebungslärm)

Gewerbelärm

Gutachter

H

I

Immission

K

KI
KT

Logarithmus

M

Machinenlärmverordnung

Mikrofon

N

R

Rechner für Schall

Reflektion

S

Schallleistungspegel

Schalldruckpegel

Schallpegelmessgerät

Schallrechner

T

TA-Lärm

Taktmaximalpegel

Tiefe Frequenzen

U

Umgebungslärm

V

Verdoppelung

W

Wirkpegel

Z

Zeitabschlag