Zuständigkeit bei Baustellen

Baden-Württemberg

In B-W sind die Gewerbeaufsichtsämter zuständig für Immissionsschutz und Baulärm.

Bayern

Laut Lfu sind die Bauaufsichtsbehörden für Beschwerden über Baulärm zuständig

Die Stadt Nürnberg benennt in ihrem Merkblatt Baulärm als Ansprechpartner sowohl die Bauaufsicht als auch das Umweltamt. LINK
In Nürnberg  ist bei einem Abbruch „dem Umweltamt ein Schallimmissionsschutznachweis (Geräuschbelastungen an den angrenzenden sensiblen Bebauungen) vor Beginn der Baumaßnahme im Rahmen des Entsorgungskonzeptes vorzulegen“.

Berlin

Zuständig für Fragen des Baulärms ist in Berlin die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat IX C.

Beschwerden über Baustellen können mit einem  online-Formular eingereicht werden.

 

Brandenburg

Gemeinsamer Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung über die Zusammenarbeit zwischen den unteren Bauaufsichtsbehörden (uBAB) und den für die Genehmigung und Überwachung von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zuständigen Ämtern für Immissionsschutz (ÄfI) bzw. des Landesumweltamtes (LUA) als Immissionsschutzbehörden vom 1. März 1996 bestimmt in Nr. 2.5 die Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörden für Baustellen (die nicht genehmigungsbedürftige Anlagen darstellen) aber auch der Bauaufsicht bei Abbruch:

„Bauliche Anlagen, die zugleich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG darstellen (zum Anlagenbegriff des BImSchG vgl. § 3 Abs. 5 BImSchG), unterliegen nach Nummer 1.2.1, Nummer 1.2.2 und Nummer 1.6.2 der Anlage zur Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1995 (GVBl. II S. 166) der Überwachung durch die Immissionsschutzbehörden, soweit es um die Einhaltung der Bestimmungen des Immissionsschutzrechts geht. Dies gilt nicht, wenn die Zuständigkeit der Bergbehörden begründet ist. Anordnungen, die die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung oder den Abbruch baulicher Anlagen aufgrund von Vorschriften des Immissionsschutzrechts betreffen, sind von den Immissionsschutzbehörden im Einvernehmen mit der uBAB zu treffen (§ 15 Satz 2 Landesimmissionsschutzgesetz – LImschG -).“

Bremen

Zuständig ist die Gewerbeaufsicht. LINK

Hessen

Nach § 4 Abs. 1 Buchstabe c) der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung sind für Baustellen entweder der Kreisausschuss oder bei kreisfreien Städten der Magistrat zuständig.
Link

Der vollständige Titel ist: Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister und dem Benzinbleigesetz (Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – ImSchZuV). Die aktuelle Fassung ist veröffentlicht im hess. GVBl. 2014 S. 331 vom 12.12.2014 unterscheidet sich hinsichtlich der Zuständigkeit zu Baulärm aber nicht von der vorherigen Fassung.

Niedersachsen

Die Zuständigkeit ist geregelt in der
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten
(ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) vom 27. Oktober 2009

sagt das VG Hannover, 4 B 4123/12

 

Zuständigkeit bei Bundesstraßen, Eisenbahn, Wasserstraßen

Bei den „Fernverkehrswegen“ ist die normale Zuständigkeit eventuell bei Bundesbehörden zentralisiert.

Die Rechtslage war früher eindeutig: Das Baulärmgesetz von 1965 sah in § 7 für den Bereich der Deutschen Bundesbahn und den Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes eine ausdrückliche Regelung vor; Für Baustellen in diesen Bereichen war der Bundesminister für Verkehr zuständig (bzw. von diesem bestimmte Stellen). Diese Regelung gilt nicht mehr.

Nicht zuletzt aufgrund der Eisenbahnreform ist diese frühere Klarheit heute nicht mehr gegeben.
Das BImSchG enthält grundsätzlich keine Zuständigkeitsbestimmungen sondern spricht nur von den „zuständigen Behörden“, welche nach § 52 BImSchG die Durchführung des BImSchG und der darauf gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen haben. Die wenigen Zuständigkeitsbestimmungen im BImSchG betreffen Anlagen der Landesverteidigung, §§ 59, 60, die Lärmminderungsplanung, § 47 e, und Kraftstoffregelungen, § 37d BImSchG.

Die Regelung zu Straßen und Schienenwegen in § 41 BimschG bezieht sich ausdrücklich nur auf das Verkehrsgeräusch, nicht auf den Baulärm bei der Erstellung der Verkehrswege.