Geltungsbereich der TA Lärm und Baulärm

Die TA Lärm gilt nicht für Baulärm, TA Lärm Ziffer 1 f).

Desweiteren ist die TA Lärm nicht anwendbar auf
a) Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen,
b) sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten,
c) nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen,
d) Schießplätze, auf denen mit Waffen ab Kaliber 20 mm geschossen wird,
e) Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen,
f) Baustellen,
g) Seehafenumschlagsanlagen,
h) Anlagen für soziale Zwecke.

Wichtig zu wissen bei der TA-Lärm

Gebietskategorien, Ziffer 6. TA Lärm
Die Immissionsrichtwerte (IRW) der TA-Lärm orientieren sich an der Wortwahl der BauNVO (Baunutzungsverordnung).
Daher die aktuelle Diskussion 2017 um die Änderung der TA-Lärm für das neu eingeführte Urbane Gebiet, MU – § 6a BauNVO.

Tageswerte/Nachtwerte
Die IRW für Tageszeiten sind von 06:00 bis 22:00 Uhr gültig, Ziffer 6.4 TA-Lärm.
Die IRW für Nachtzeiten sind von 22:00 bis 6:00 Uhr gültig. Die Nachtwerte liegen 15 dB(A) unter den Tageswerten, außer im reinen Gewerbegebiet.

Messort
0,5 Meter vor dem geöffneten Fenster eines zu Wohnzwecken bestimmten Raumes.

Historie

Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm kurz TA-Lärm ist aus dem Jahr 1998. Erlassen wurde sie als 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, nach § 48 BImSchG.
Die vorherige Fassung der TA-Lärm stammt aus dem Jahr 1968, also vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1974. Rechtsgrundlage war § 16 GewO. Sie war eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung und nannte sich bereits damals Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm. Ein wichtiger Unterschied zur aktuellen Fassung ist, dass die TA Lärm 1968 nur für Anlagen galt, die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung benötigen. Die TA-Lärm 1998 gilt für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.
Baustellen sind (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.

Unterschiede zur AVV Baulärm

Unterschiede TA-Lärm zur AVV Baulärm

Die TA-Lärm in der aktuellen Fassung von 1998 ist wesentlich neuer als die AVV Baulärm von 1970. Daher ist ein Vergleich der Regelungen durchaus von Interesse, da er die Entwicklung im Immissionsschutzrecht aufzeigt.

Anwendungsbereich

TA-Lärm 1968 galt nur für genehmigungsbedürftige Anlagen
TA-Lärm 1998 gilt für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, soweit diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind, wie eben Baustellen
AVV Baulärm 1970 gilt für Baumaschinen und Kraftfahrzeuge auf Baustellen

IRW- Immissionsrichtwerte nach Gebieten – Bezug auf BauNVO

TA Lärm 1968 und AVV Baulärm enthalten die identischen Gebietseinordnungen und Immissionsrichtwerte, die jedoch nicht mit den planungsrechtlichen Gebieten aus der Baunutzungsordnung (BauNVO) übereinstimmen.
TA Lärm 1998 enthält Gebietsbeschreibungen, die ausdrücklich mit denen der BauNVO übereinstimmen.

Tages- und Nachtzeiten

TA-Lärm hat 16 Tagstunden, von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
AVV Baulärm hat 13 Tagstunden, von 7:00 bis 20:00 Uhr.
Die 32. BImSchV enthält für Wohngebiete die gleiche Nachstundenregelung wie die AVV Baulärm.

Messung und Prognose

Die AVV Baulärm regelt das Messverfahren zur Ermittlung des Beurteilungspegels und erwähnt Prognosen nur einmal in Anlage 5.

Die TA Lärm 1968 regelt ebenfalls ausdrücklich nur Verfahren für die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung.
Gleichwohl setzt die TA Lärm von 1968 eine Prognose voraus, weil die Einhaltung der Immissionsrichtwerte Voraussetzung der Genehmigung ist. Die Einhaltung kann im Regelfall nur mittels einer Prognose überprüft werden.

Die TA-Lärm 1998 hält dies ausdrücklich fest: „Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen setzt in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage [….] voraus“, Ziffer 3.2.1 Abs. 6.
In Ziffer A.2 sind Vorgaben für Prognosen enthalten; es wird unterschieden in detaillierte und überschlägige Prognosen.

 

Messort

TA Lärm 1968 & AVV Baulärm – 0,5 m vor dem geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster eines zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäudes.
TA Lärm 1998 – 0,5m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109.

Messabschlag

TA-Lärm 19968 und 1998 sehen für Messungen jeweils einen Abzug von 3 dB(A) vom Beurteilungspegel (6.8 TA-Lärm 1998).
Die AVV Baulärm kennt keinen Messabschlag.

Bitte beachten: Der Messabschlag gilt nicht für Prognosen.

Eingriffszuschlag

Die AVV-Baulärm sieht vor, dass die zuständige Behörde ab einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes um 5 dB(A) einschreiten soll, Ziffer 4.1, also eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt und eine Handlungspflicht besteht.

Die TA-Lärm kennt diesen Zuschlag nicht, sondern nur den Messabschlag von 3 dB(A).

Beurteilungszeiten & Zeitabschlag

Die AVV Baulärm orientiert sich an der durchschnittlichen täglichen Betriebsdauer der Baumaschinen und enthält Zeitabschläge in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Betriebsdauer in Ziffer 6.7.1.

Bei der TA-Lärm ist die Beurteilungszeit tagsüber 16 Stunden, wenn auch mit besonderer Berücksichtigung der Randstunden vor Ende bzw. Beginn der Nachtzeit, Ziffer 6.5.

Die Nachtzeit wird bei der TA-Lärm anhand der lautesten Nachtstunde ermittelt. Bei der AVV Baulärm liegt eine Überschreitung des IRW vor, wenn ein oder mehrere Messwerte den IRW um mehr als 20 dB(A) überschreiten, ansonsten nur bei Überschreitung der für die Nacht geltenden IRW über die gesamte Nachtzeit von 10 Stunden.

Tonzuschlag

TA-Lärm 1968 sieht einen Zuschlag von bis zu 5 dB(A) für auffällige Geräusche (Einzeltöne) vor, Ziffer 2.42.
AVV Baulärm sieht einen Lästigkeitszuschlag von bis zu 5 dB(A) für deutlich hörbare Töne (z.B. Singen, Heulen, Pfeifen, Kreischen), Ziffer 6.6.3.

TA-Lärm 1998 sieht je nach Auffälligkeit von hervortretenden Tönen einen Zuschlag von 3 dB(A) oder 6 dB(A) vor, Ziffer A.2.5.2. – für Prognosen, Ziffer A.3.3.5 für Messungen). In DIN 45645-1 wird unterschieden nach auffälligen Tönen (3 dB Zuschlag) und besonders auffälligen Töne (6 dB Tonzuschlag).

Messpegel – Taktmaximalpegel

Die AVV Baulärm sieht aufgrund der typischen Impulshaltigkeit von Baustellengeräuschen nur die Messung des Taktmaximalpegels vor, d.h. der höchste Wert aus einem 5-Sekunden Takt ist maßgeblich.

Die TA-Lärm 1998 sieht die Berücksichtigung der Impulshaltigkeit eines Geräusches als Zuschlag nur dann vor, wenn das zu messende oder zu prognostizierende Geräusch impulshaltig ist, Ziffer 2.9. Die Regelungen sind in Ziffer A.3.3.6 für Messungen, A.2.5.3 für Prognosen enthalten. Allerdings ist der Zuschlag für die Impulshaltigkeit bei Prognosen (nicht bei Messungen) begrenzt, und je nach Störwirkung mit 3 oder 6 dB anzusetzen, es sei denn, es liegen Erfahrungswerte für andere Werte vor.

Die TA-Lärm 1968 sah einen Zuschlag von bis zu 5 dB(A) für auffällige Geräusche mit auffälliger Pegeländerung vor, Ziffer 2.42. Die gleiche Regelung gilt auch für einen Tonzuschlag. Gleichzeit sah die TA-Lärm 1968 die Ermittlung des Taktmaximalpegels aus einem 5-Sekunden Takt vor, Ziffer 2.4222.2.

Gemengelage

Die TA-Lärm 1998 enthält ausdrücklich Vorschriften zur Gemengelage in Ziffer 6.7.
Die TA Lärm 1968 und die AVV Baulärm enthalten keine solche Vorschriften.
Die Rechtsprechung hat die schematische Anwendung der IRW für die verschiedenen Gebiete jedoch frühzeitig abgeschwächt. Der Länderausschuss für Immissionsschutz hat 1977 eine entsprechende Auslegungsregelung zur TA Lärm beschlossen, die dann später in der TA-Lärm 1998 ihren Niederschlag fand.

Regelungen für seltene Ereignisse und Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche

Die TA-Lärm 1998 enthält Vorschriften hierfür, 7.2 und 7.3., die AVV Baulärm nicht.

Vor-, Zusatz und Gesamtbelastung, Fremdgeräusche

Die TA-Lärm 1998 enthält ausdrücklich Vorschriften hierzu.
Die AVV Baulärm enthält nur eine rudimentäre Vorschrift.

Definitionen – Stand der Technik/schädliche Umwelteinwirkung

Die TA-Lärm 1998 definiert ausdrücklich den Stand der Technik nach § 3 Abs. 6 BImSchG als auf den Stand der Lärmminderung bezogenen Stand der Technik, Ziffer 2.5.
Die TA-Lärm 1998 definiert ausdrücklich, dass eine schädliche Umwelteinwirkung durch Geräusche nach § 5 Abs. Nr. 1 BImSchG nicht vorliegt, wenn die Immissionsrichtwerte nicht überschritten sind, Ziffer 3.2.1 Absatz 1.

Die AVV Baulärm enthält keine solche Regelungen. Die Rechtsprechung kommt jedoch zu den gleichen Ergebnissen.