Einstweilige Verfügung – Eilrechtsschutz

Der normale Rechtsweg ist oft zeitaufwendig. Um schnellen Rechtsschutz zu erhalten, sieht das deutsche Rechtssystem einstweilige Verfügungen vor. Wie der Name schon besagt, diese treffen eine vorläufige (einstweilige) Regelung, bis zur Entscheidung in der Hauptsache.
Gerade bei Baulärm und Großbaustellen ist der Nachbar an einer zügigen Lösung interessiert. Dafür kommt nur eine Einstweilige Verfügung in Betracht.

Parteien

Kläger kann sein: Nachbarn, also Eigentümer, Mieter oder Pächter. Kläger kann aber auch eine Behörde sein.
Beklagter kann sein: Ein Bauherr, der Grundstückseigentümer, die Baufirma, ein Anlagenbetreiber oder die zuständige Behörde.

Gerichte: Es kann vor dem Zivilgericht (Amts- oder Landgericht) oder vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden, je nachdem wer gegen wen vorgeht und was das Rechtsschutzziel ist.

Verfahren allgemein

Die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und Zivilgerichten ähneln sich etwas.

Zeitfaktor

Wichtigster Unterschied ist, dass vor dem Zivilgericht bei einstweiligen Verfügungen eine einseitige Entscheidung möglich und üblich ist, die Gegenseite also vor Erlass nicht einmal angehört wird. Sofern die Gegenseite angehört wird, gibt es hierzu eine mündliche Verhandlung.

Im Verwaltungsgerichtsverfahren werden die Beteiligten grundsätzlich angehört, wenn auch meist im schriftlichen Verfahren. Folge ist, dass eine einstweilige Verfügung vom Zivilgericht eventuell 24 Stunden nach Antragstellung vorliegt, wohingegen die Verwaltungsgericht mehrere Wochen benötigen.

Kostenfaktor

Die Kosten richten sich nach dem Wert. Beim Zivilgericht bestimmen sich die Kosten nach dem Interesse des Klägers.

Beim Verwaltungsgericht gibt es einen üblicherweise benutzten Streitwertkatalog Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für immissionsschutzrechtliche Streitigkeiten wird der Wert regelmäßig auf 15.000 € festgesetzt.

Zivilrecht – Einstweilige Verfügung gegen Störer – § 935 ZPO

Gegner einer einstweiligen Verfügung

Die einstweilige Verfügung gegen einen Störer dürfte der Hauptanwendungsfall im Zivilrecht sein. Als Störer kommen hauptsächlich in Betracht:

  • Bauherr
  • Baufirma, welche die Baumaschinen einsetzt
  • Grundstückseigentümer

Es können auch mehrere Beteiligte gleichzeitig in Anspruch genommen werden, also Bauherr und ausführende Baufirma.

Anwendbare Vorschriften

Die maßgeblichen Verfahrensvorschriften finden sich in der ZPO §§ 935, 940 ZPO.

Die Anspruchsgrundlagen finden sich im BGB.
Der Unterlassungs-/Beseitigungsanspruch eines Eigentümers ergibt sich aus §§ 1004, 906 BGB.
Der Unterlassungs-/Beseitigungsanspruchs eines Besitzers (Mieter/Pächter) folgt aus §§ 862/906 BGB).

Weitere Ansprüche, z.B. auf Schadenersatz, können nicht mit einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.

Verwaltungsrecht – Einstweilige Verfügung gegen Behörde wegen Untätigkeit – § 123 VwGO

Die Untätigkeit der zuständigen Behörde ist der Hauptanwendungsfall für einstweiligen Rechtsschutz im Verwaltungsrecht bei Baulärm.
Daneben kann auch die Behörde gegen den Störer vorgehen. Die damit zusammenhängenden Verwaltungsakte kann der betroffene Anlagenbetreiber mittels einstweilger Verfügung angreifen.
Ein Handeln der zuständigen Behörde läßt sich über § 123 VwGO mit einer einstweiligen Verfügung gegen diese erzwingen.

Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung

Darzulegen sind ein Anordungsgrund und ein Anordnungsanspruch.
Zum Einen also die Tatsachen, aus denen sich die Eilbedürftigkeit ergibt (Anordnungsgrund).
Zum Anderen der rechtliche Anspruch auf eine einstweilige Verfügung (Anordnungsanspruch).

Er erfolgt eine sogenannte summarische Prüfung der Erfolgsaussichten durch das Gericht. Es wird kein Beweis erhoben, es erfolgt nur eine Glaubhaftmachung.