Zivilrecht und Baulärm
Das Zivilrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch kodifiziert.
Die Frage ist dort immer, wer will was von wem auf welcher Anspruchsgrundlage?
Wer: Als Anspruchsteller kommen Eigentümer und Besitzer (Mieter sind Besitzer) in Betracht.
Was: Als Hauptansprüche kommen Unterlassung und Schadenersatz in Betracht.
Von wem: Als Anspruchsgegner kommen die Störer in Betracht, das können sowohl die Grundstückseigentümer, die Bauherren als auch einzelne Baufirmen oder Gerätebetreiber sein.
Als Anspruchsgrundlage für Unterlassung und Schadenersatz kommen § 1004 BGB iVm § 906 für Eigentümer und in Verbindung mit § 862 für Besitzer (Mieter etc) in Betracht.
Als Anspruchsgrundlage für Schadenersatz kommt eventuell auch ein deliktischer Anspruch nach § 823 BGB in Betracht.
Daneben kann es noch Ansprüche auf Mietminderung des Mieters geben, der sich allerdings nur gegen den Vertragspartner richtet, nicht gegen den Störer (Baulärmverursacher).
Ausführlichere Beschreibung folgt