Bundesimmissionsschutzgesetz

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge(Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) ist der offizielle Titel.

Immissionsschutz bedeutet, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft vor Immissionen (und nicht die Immission vor den Nachbarn) geschützt werden soll.  Dies steht in § 3 BImSchG, bei den Begriffsbestimmungen.

Baulärm und das BImSchG

Baulärm ist eine Immission, wird jedoch nicht ausdrücklich im BImSchG behandelt. Vielmehr verweist BImSchG § 66 Abs 2. darauf, dass die AVV Baulärm als Spezialvorschrift bis zum Erlass von anderen Rechtsverordnungen weiterhin maßgebend ist. Der Hinweis war erforderlich, weil die AVV Baulärm ca. 4 Jähre älter ist als das BImSchG und auf dem noch älteren Baulärmschutzgesetz von 1965 beruht.

Das BImSchG ist trotzdem für Baulärm relevant, weil es die allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Grundsätze zum Betrieb von Anlagen enthält. Baustellen gelten als sog. nicht genehmigungsbedürftigen Anlage. Das Gegenstück sind genehmigungsbedürftige Anlagen (nach dem BImSchG), das sind meist große Industrieanlagen.
Anlagen als solche sind definiert in BImSchG § 3 Abs. 5. Für Baulärm kommen folgende Definitionen von Anlagen in Betracht:

  1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Anlagen
  2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen […].
  3. Grundstücke, auf denen […] Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können

§ 3 Abs. 1
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

§ 3 Abs 2
Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

§ 3 Abs 3
Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.

Inhalt – Zusammenfassung

Es geht im BImSchG um schädliche Umwelteinwirkungen, die von einer Anlage ausgestoßen (emittiert) werden und auf Nachbarn oder die Allgemeinheit einwirken.

Die wichtigsten Begriffe sind daher Anlage = Definition in § 3 Abs. 5; Immission = Einwirkung; Emmission = Ausstoß, schädliche Umwelteinwirkung. Das Wort Lärm kommt nicht vor, nur Geräusch. Eingängiger war noch die Definition aus der 1. TA-Lärm in deren Ziffer 2.11 Lärm definiert war mit – Lärm ist Schall (Geräusch), der  Nachbarn oder Dritte stören (gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen) kann oder stören würde.

Pflichten eines Anlagenbetreibers

Des Weiteren definiert das BImSchG die Pflichten eines Anlagenbetreibers. Für Baulärm ist relevant § 22 BImSchG. Dieser besagt, dass nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass

  1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
  2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden

An 1. Stelle steht also die Verhinderung der Emission, dies bedeutet für Baulärm z.B. den Einsatz leiser Baumaschinen oder leiser Bauverfahren, die bereits den Lärm verhindern.
An 2. Stelle steht die Reduzierung der Lärmeinwirkung (Immission). Dies geschieht z.B. durch Schallschutzwände, Betriebsbeschränkungen bis hin zum Betriebsverbot.

Anordnungen & Eigenmessungen

Die zuständige Behörde wird durch das BImSchG ermächtigt, Anordnungen gegenüber den Anlagenbetreibern zu erlassen, § 24, wozu auch Eigenmessungen durch den Anlagenbetreiber gehören. Diese Eigenmessungen können als Einzelmessung,  § 26 BImSchG, oder als Dauermessung, § 29 Abs. 2 BImSchG, angeordnet werden.
Die Eigenmessung soll durch sogenannte „bekannt gegebene Stellen“ erfolgen, § 29b. Eine solche Bekanntgabe soll nur bei Nachweis der erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und entsprechender gerätetechnischer Ausstattung erfolgen.

Rechtsverordnungen auf Grundlage des BImSchG - BImSchV

BImSchV

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ermächtigt die Bundesregierung zur Verabschiedung von Allgemeinen Rechtsverordnungen (AVV) zur Durchführung des BImSchG, § 48, bzw. um Anforderungen an die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftige Anlagen festzusetzen, § 23 Abs. 1 BImSchG.

Die aktuelle TA-Lärm ist eine solche Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 48, die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
Die AVV-Baulärm wäre eine solche Rechtsverordnung, wenn sie nicht älter als das BImSchG wäre.

32. BImSchV – GerätelärmschutzVO

Für Baulärm ist die 32. BImSchV von Interesse. Diese setzt die europäische Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen um, kurz OND (Outdoor Noise Directive 2000/14EG) oder Maschinen- bzw.  Gerätelärmschutzverordnung.

Diese gilt für 57 Maschinenkategorien, die in einer Tabelle  mit 63 Maschinentypen den Anhang der 32. BImSchV bilden. Die Sortierung beruht auf den englischen Bezeichnungen der Maschinen und ist leider nur im englischen alphabetisch. Erfasst werden im Freien eingesetzte Baumaschinen, wie z.B. Bohrpfahlmaschinen (als Bohrgerät nach Nr. 17), Baustellenkreissägen (Nr. 5) oder Turmdrehkräne (Nr. 53), aber eben auch Rasenmäher (und Laubbläser (Nr. 34)

Alle aufgeführten Maschinen unterliegen einer Kennzeichnungspflicht über den Schallleistungspegel (Lwa), zusätzlich müssen 22 der Maschinentypen auch Geräuschlimits einhalten.

Wichtig

Betriebsverbot für Maschinen ohne Kennzeichnung
Maschinen ohne die Schallpegelkennzeichnung dürfen weder in Betrieb genommen oder in Verkehr gebracht werden, § 3 I Nr. 1 der 32. BImSchV. Der Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit, § 9 I Nr. 1 32. BImSchV.
Die Kennzeichnung des garantierten Schallleistung Pegels ist sichtbar, lesbar und dauerhaft haftbar an jedem Gerät und jeder Maschine anzubringen.

Baumaschinen unter der 32. BImSchV

Die Verordnung enthält eine Vielzahl von Baumaschinen. Ob nur eine Kennzeichnung oder eine Lärmbegrenzung einzuhalten ist, ergibt sich nur durch detailliertes Studium der Erläuterung zu den einzelnen Kategorien.

Vorrang der AVV Baulärm

Die AVV-Baulärm geht der 32. BImSchV als Spezialvorschrift vor. Denn die 32. BImSchV ist vornehmlich eine Marktzugangsregelung, so auch die Überschrift vor §§ 3 bis 6: Marktverkehrsregelungen für Geräte und Maschinen.
Der Abschnitt ab § 7 enthält „Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen“. Dieser lässt jedoch ausdrücklich allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, zu denen die AVV Baulärm gehört, unberührt.
Wichtig: In Wohngebieten darf keines der im Anhang aufgeführten Geräte zur Nachtzeit (20:00 Uhr bis 7:00 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen betrieben werden, § 7 Abs. 1, sofern nicht eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.  Die Ausnahme erlaubt aber nur die Nutzung, nicht die Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach der AVV Baulärm.

Kein Stand der Technik aus der 32. BImSchV
Soweit die GerätelärmschutzVO auch Schallleistungspegel enthält, kann hieraus grundsätzlich nicht der Stand der Technik beim Einsatz dieser Maschinen zur Lärmvermeidung bzw. Lärmreduzierung abgeleitet werden. Denn die Kennzeichnungspflicht definiert nicht den Stand der Technik.

Probleme

Die auf der Kennzeichnungspflicht beruhende Verfügbarkeit der Daten wird kaum genutzt. Denn aus einem bekannten Schallleistungspegel einer Maschine könnte problemlos der zu erwartende Lärm in einer bestimmten Entfernung abgeschätzt werden.

Ein anderes Problem ist dabei allerdings, dass immer  noch Maschinen ohne Kennzeichnung zum Einsatz kommen. Dies kann auf Nachlässigkeit beruhen. Möglich ist auch, das eine Maschine eingesetzt wird, für welche die 32. BImSchV nicht gilt.

unvermeidbarer Baulärm - § 22 BImSchG

Unvermeidbarer Baulärm

Der Baulärm ist unvermeidbar, und sei hinzunehmen, ist eine in vielen Köpfen existierende Vorstellung.
Hintergrund für diesen Gedanken ist das Wort „unvermeidbar“ im Wortlaut des § 22 BImSchG, der u.a. für Baustellen gilt.
Der Wortlaut des § 22 BImSchG ist jedoch ein anderer. Dieser hat, wie gezeigt, zwei Ansätze.

  1. Verhinderung von Geräuschen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
  2. Beschränkung der nach dem Stand der Technik (zur Lärmverhinderung)  unvermeidbaren Geräusche auf ein Mindestmaß.

Es ist also nicht so, dass unvermeidbarer Lärm hinzunehmen ist, dieser ist vielmehr auf ein Mindestmaß zu beschränken, gegebenenfalls sogar mit Maßnahmen, die über den Stand der Technik hinausgehen. Welche Maßnahmen möglich sind, ergibt sich für Baulärm auch aus der Spezialvorschrift der AVV Baulärm. Dort sind Maßnahmen beschrieben, die neben der Betriebszeitenbeschränkung auch die Stilllegung benennen.

Die Behauptung, unvermeidbarer Baulärm sei hinzunehmen, ist also nicht zutreffend.
In der Kommentarliteratur zum § 22 BImSchG  steht lapidar:

„Weiter werden Maßnahmen erfasst, die zu einer Betriebseinschränkung oder gar zu einem Betriebsverbot führen“ Jarass, BImSchG, 10. Aufl., § 22, RN 37.

Dabei ist jedoch auch offensichtlich, dass jetzt nicht jede Anlage stillzulegen ist. Das Korrektiv ist die Zumutbarkeit für die betroffenen Nachbarn. Es hat eine Abwägung der Interessen, bei bloßen Nachteilen und Belästigungen, zu erfolgen. Die Gesetzesbegründung zu § 22 BImSchG ist hier hilfreich:

Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind nach Nummer 2 auf ein Mindestmaß zu beschränken. Diese Verpflichtung ist eine spezielle öffentlich-rechtliche Ausformung des allgemeinen Rechtsgedankens, daß grundsätzlich niemand sein Eigentum oder eine diesem gleichkommende Rechtsposition zum Schaden ausüben darf. Durch die Verwendung der in Nummer 2 enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe soll im Rahmen des Zumutbaren eine möglichst weitgehende Verpflichtung zu Schutzmaßnahmen begründet werden. Zugleich wird ein ausreichend weiter Spielraum für die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eröffnet, wobei dem nachbarlichen Interessenausgleich eine besondere Bedeutung zukommt.“ BT/Drs. 7/79, S. 38