Gebenüber wem bestehen Ansprüche bei Baulärm?
Ansprüche gegenüber Behörden
Ein betroffener Nachbar kann Ansprüche gegenüber Behörden geltend machen und sich dabei auf die AVV Baulärm berufen.
Die AVV Baulärm war zwar ursprünglich als Verwaltungsvorschrift gedacht. Da sie jedoch den Zweck hat, den betroffenen Nachbarn zu schützen, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzen, dass zur Erfüllung dieses Schutzweck die Gerichte angerufen werden können.
Entsprechend kann die Frage, OB die Verwaltung tätig werden muss, gerichtlich geltend gemacht werden (Prüfung des Entschließungsermessens).
Voraussetzung für eine erfolgreiches Gerichtsverfahren ist, dass sich aus den rechtlichen Rahmenbedingungen eine entsprechende Verpflichtung zum Tätigwerden ergibt. Bei Baulärm ist dies grundsätzlich bei Überschreiten der Richtwerte aus der AVV Baulärm um 5 dB(A) der Fall, dies ergibt sich aus Ziffer 4.1 der AVV Baulärm – „es sollen Maßnahmen zur Minderung angeordnet werden“.
Die Frage, WIE die Verwaltung tätig wird, kann hingegen grundsätzlich nicht vom Gericht entschieden werden. Das sog. Auswahlermessen der geeigneten Maßnahmen obliegt der zuständigen Behörde. Nur ausnahmesweise können per einstweiliger Anordnungen konkrete Maßnahmen aufgegeben werden.
Ansprüche gegenüber Behörden fallen in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Ansprüche richten sich gegen die Verwaltung, nicht gegen den Bauherren. Dieser wird allerdings als Beteiligter geladen und kann im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Stellung nehmen und eigene Anträge stellen.
Da auch Großbaustellen selten über mehrerer Jahre gehen, ist immer eine einstweilige Verfügung das Mittel der Wahl.
Ansprüche gegenüber Bauherren als Störer – Zivilrecht
Ein betroffener Nachbar kann auch gegenüber der Bauseite Ansprüche geltend machen, diese allerdings nur vor dem Zivilgericht. Zuständig ist das Amts- oder Landgericht, abhängig vom Streitwert.
Der Bauherr bzw. Grundstückseigentümer wird dabei als mittelbarer Störer angesehen, da er die von seinem Grundstück ausgehenden Emissionen, erzeugt von seinen Auftragnehmern (Baufirmen oder Nutzeren) unterbinden kann.
Ansprüche gegenüber Baufirmen als Störer – Zivilrecht
Ein betroffenen Nachbar kann auch gegenüber Baufirmen, deren Baumaschinen den Baulärm erzeugen unmittelbar vorgehen. Es ist nicht erforderlich, gegen die Bauherren vorzugehen, da auch die Baufirma Störer ist. Selbstverständlich können auch Bauherr und Baufirma gleichzeitig verklagt werden.