Welcher Lärm ist zulässig?
Jeder Beteiligte sollte wissen, welcher IRW (Immissionsrichtwert) gilt:
Der Bauherr/die Baufirma für die Planung und Auftragsvergabe bzw. -durchführung.
Der Gutachter für die Erstellung einer Baulärmprognose.
Die Behörde für die Frage, ob Anordnungen/Maßnahmen erfolgen.
Der Nachbar bei der Abwägung, ob er Rechte geltend machen kann.
Kurzdarstellung
Maßgeblich sind die Immissionsrichtwerte (IRW) aus der AVV Baulärm für die verschiedenen Gebietsnutzungen.
Diese sind überschritten, wenn der Beurteilungspegel den Richtwert überschreitet. Der Beurteilungspegel ergibt sich aus den Messwerten und etwaigen Zuschlägen für Tonhaltigkeit (sogenannter Wirkpegel) und etwaigen Abschlägen für kurze tägliche Dauer des Baumaschinenlärms (unter 8 Stunden: Abzug von 5 dB(A) bzw. unter 2,5 Stunden: Abzug von 10 dB(A)).
Die IRW konkretisieren für Baulärm die zulässige Grenze schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 BImSchG und bestimmen, ob ein Anlagenbetreiber seine Pflichten aus § 22 BImSchG einhält und ob Abwehrrechte bestehen. Im Zivilrecht wird angenommen, dass eine Überschreitung der IRW eine wesentliche Beeinträchtigung i.S. von § 906 BGB darstellt.
Relevant ist also primär die Gebietseinordnung. Sodann ist anhand von Messungen (oder Prognosen) der Beurteilungspegel zu ermitteln und mit den IRW abzugleichen.
Achtung: Richtwerte – nicht Grenzwerte
Die für die Beurteilung von Baulärm maßgebliche AVV Baulärm enthält Richtwerte, keine Grenzwerte. Der Unterschied ist: Bei Richtwerten gibt es Sonderfälle, in denen Abweichungen zulässig sind. Bei Grenzwerten gibt es keine Ausnahmen von den festgesetzten Werten, diese sind strikt einzuhalten.
Aber dies bedeutet nicht, dass es sich bei Richtwerten aus der AVV Baulärm um Orientierungswerte handelt. Auch Richtwerte sind zu beachten, sofern kein Sonderfall vorliegt.