ENTWURF
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Bauen ist halt laut, ist kein haltbares Motto mehr.
Die am Bau Beteiligten sollten sich der Lärmvorschriften bei Baustellen bewußt sein.
Denn die Kenntnis und Einhaltung von Vorschriften, sei es zum Thema Arbeitssicherheit, Bautechnik oder eben Immissionsschutz sind Voraussetzung.
Bauherren betreiben eine Baustelle und damit eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 22 BImSchG. Die damit einhergehenden Immissionsschutzrechtlichen Verpflichtungen sind einzuhalten.
Baufirmen könnnen nicht mit dem Finger auf den Bauherren zeigen, wenn sie die Geräusche auf der Baustelle erzeugen. Die Behörde hat ein Auswahlermessen, welchen Störer sie in Anspruch nimmt (Bauherren oder Baufirma). Auch der Nachbar kann sich an die Baufirma oder den Bauherren halten, wenn es um Immissionen geht. Daher sollten auch Baufirmen die einschlägigen Vorschriften kennen und bereits bei der Vertragsgestaltung berücksichtigen.
Behörden sind bekanntlich an Verwaltungsvorschriften gebunden, denn diese führen zu einer Selbstbindung der Exekutive mit der Folge, dass sie nur aus schwerweigenden Gründen ohne Willkür im Einzelfall von ihnen abweichen dürfen (so BVerwGE 11, 56). Die Behörde ist daher an das in der Verwaltungsvorschrift enthaltene Konzept gebunden, also auch an das der AVV Baulärm.
Auch die Behörden sollten daher die AVV Baulärm kennen und auch entsprechende Fachkenntnis über lärmarme Baumaschinen und Bauverfahren haben.
Bauherren & Baufirmen
Es ist bald vorbei, ist das Motto bzw. bis die Behörde tätig wird, bin ich fertig.
Dies hat in der Vergangenheit leider oft genug funktioniert.
Inzwischen ist die AVV Baulärm jedoch wieder in das Bewußtsein der Behörden gekommen und diese reagieren. Auch Nachbarn kennen inzwischen den Begriff „einstweilige Verfügung“.
Eine solche erhält ein Nachbar im Zivilrecht meist innerhalb von 24 Stunden nach Antragsstellung.
Im Verwaltungsrecht dauert es deutlich länger.
Und Ordnungswidrigkeitsverfahren können auch nach Ende der lauten Arbeiten noch kommen. Denn ordnungswidrig handelt, wer „….. in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen„, so § 117 OWiG. Dies ist bei Baulärm regelmäßig der Fall.
Behörden sind verpflichtet, für die Einhaltung der einschlägigen Regelungen bei Baulärm sorgen. Allerdings wird üblicherweise von der Beschwerderfassung bis zur Anhörung der Bauseite und eigenen Ermittlungen Zeit vergehen. Zu lange sollte dies nicht dauern, da ansonsten der Verdacht des Aussitzens entsteht, der weder bei Nachbarn noch bei Gericht auf Gegenliebe stößt. Verurteilungen wegen Untätigkeit (und negative Presse und Politikverdrossenheit) sind die Folge.
Bauherren & Baufirmen
Wes Geld ich nehme, des Lied ich sing, ist die Hoffnung vieler Bauherren bei der Beauftragung einer Lärmmessung oder einer Lärmprognose. Es gibt es durchaus Gutachter, die für ihre Bauherrenfreundlichkeit bei Lärmprognosen und -messungen bekannt sind. Entsprechend sind manche Lärmmessungen und Lärmprognosen sehr weit von der Realität entfernt. So wie eben Angaben zu Emissionen von Dieselmotoren nicht immer mit der Realität übereinstimmen.
Das Risiko ist für den Bauherren bzw. Baufirma hierbei groß:
Denn Gefälligkeitsgutachten bergen auch die Gefahr, bei Betrachtung durch die zuständige Behörde, die Nachbarn oder Gerichte durchzufallen.
Es besteht ein Risiko sowohl für Bauherren als auch für Gutachter (Haftung), denn neutrale Messungen werden das Gefälligkeitsgutachten auffliegen lassen.
Behörden sollten Baulärmprognosen der Bauherren und Bauherren kritisch betrachten.
Gesunder Menschenverstand ist wichtig.
Bauherren & Baufirmen sollten die einschlägigen Bestimmungen zu Baulärm kennen. Denn nur dann kann das Problem in der Planungsphase berücksichtigt werden.
FAKTENSAMMLUNG
Zur Planung gehört auch die Erkundung der Nachbarschaft: Die böse Überraschung, wenn die vermeindlich leerstehende angrenzende Immobilie unmittelbar neben der Baustelle inzwischen vermietet ist, kann vermieden werden.
Wer hingegen keine Nachbarn hat, braucht sich um Baulärm keine Sorgen zu machen.
GUTACHTEN
Wenn eine Prognose/ein Gutachten nicht einmal die Grundparameter der AVV Baulärm einhält, sollte ernsthaft nachgedacht werden. Denn diese wiegen den Bauherren bzw. die Behörde in falscher Sicherheit.
Auch unrealistischen Annahmen in Gutachten/Prognosen sind leicht erkennbar.
– Wer glaubt, dass auf einer Großbaustelle nur zwei Bagger, ein Bohrpfahlgerät und ein LKW eingesetzt werden, darf sich über Probleme bei Messungen nicht wundern.
– Die Aufteilung in einzelne Bauphasen ist oft unrealistisch, weil diese Arbeiten häufig gleichzeitig stattfinden, die Prognose also unrealistisch ist.
– Bei Großbaustellen mit mehreren Grundstücken kommt es auch schon mal vor, dass für jedes Grundstück eine eigene Prognose erstellt wird. Wenn beide gleichzeitig bebaut werden, ist die Prognose unrealistisch, was Messungen dann bestätigen werden.
– Die Behauptung, eine Baustelle sei nur 8 Stunden in Betrieb, um den nach der AVV Baulärm möglichen Zeitabschlag zu erhalten, sollte immer kritisch geprüft werden. Meist sind Großbaustellen deutlich länger in Betrieb. Wenn diese Behauptung auch noch flankiert wird von Eigenmessungen, die nach werktäglich nach 8 Stunden – um 15:00 Uhr – enden, darf sich keiner der am Bau Beteiligten über Beschwerden und Gerichtsverfahren wundern.
Der Bauherr will bauen.
Planung im Vorfeld sollte bei größeren Baustellen immer auch den Baulärm berücksichtigen. Es gilt Folgekosten aufgrund von Baustopps und Verzögerungen zu vermeiden.
Der Bauherr sollte die AVV Baulärm bei der Planung berücksichtigen, schließlich geschieht dies auch bei allen anderen rechtlichen und technischen Vorgaben. Bei der Planung sind zu berücksichtigen: