Fundstelle: Link zu VG Frankurt 8 L 858/11
Entscheidung des VG Frankfurt zu einer Baustelle in Frankfurt unmittelbar neben einem Gymnasium und neben Wohnungen und Büros. Erst wurde ein Hochhaus abgerissen. Dann wurde die Großbaustelle bearbeitet:
Schließlich kam es zum Einsatz der „blauen Höllenmaschine“, einer Bohrpfahlmaschine. Diese ist oben rechts im Bild zu erkennen..
Die Stadt Frankfurt weigerte sich, die AVV Baulärm anzuwenden und Maßnahmen zu ergreifen. Sie war der Meinung, es könne gegen den Baulärm nichts unternommen werden und sah auch keine Notwendigkeit für Lärmmessungen.
Tenor der Entscheidung (Zusammenfassung):
Die beklagte Stadt
- hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass durch die XY Baustelle keine Lärmimmissionen hervorgerufen werden, die beim Kläger zu Immissionswerten führt, die tagsüber mehr als 55 dB(A) und zur Nachtzeit (also von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr) mehr als 40 dB(A) betragen;
- sicherzustellen, dass im Freien Geräte und Maschinen nach dem Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden;
- unverzüglich eigene Lärmmessungen am Immissionsort durchzuführen oder durch geeignete Sachverständige durchführen zu lassen und in den Behördenakten zu dokumentieren.
Der VGH (9 B 1111/11) hat die Entscheidung im wesentlichen bestätigt; nur die Gebietseinordnung für den einzuhaltenden Immissionsrichtwert erfolgte anders. Folge der Entscheidung war eine Änderung des hess. Bauvorlagenerlasses, der nunmehr für Großbaustellen in bestimmten Fällen die Vorlage einer vorsieht. Eine Prüfung dieser Prognose ist ausdrücklich nicht vorgesehen – „Eine Prüfpflicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens besteht nicht“, Seite 12 des Bauvorlagenerlasses.
Bauvorlagenerlass – Link