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Hier finden sich einige Gerichtsentscheidungen zu Baulärm und Lärmthemen.
Die meisten Gerichtsentscheidungen sind inzwischen online verfügbar. Wer nicht über einen Zugriff auf eine der kostenpflichtigen juristischen Datenbanken (z.B. juris oder Beck-online) verfügt, dem sei die kostenfreie Datenbank www.dejure.org für die Recherche empfohlen.
Auch haben inzwischen viele Bundesländer Online-Rechtsprechungssammlung angelegt.
Übersicht der Rechtsprechungsdatenbanken der Bundesländer
Die Übersicht ist bislang zeitlich sortiert (neueste Entscheidung zuerst).
Die derzeit maßgebliche Entscheidung zur AVV Baulärm. Aufgrund des Alters (AVV ist von 1970) wurde immer wieder argumentiert, diese sei nicht mehr gültig, anwendbar etc. Das BVerwG hat deutlich gemacht, dass die AVV Baulärm gilt und bei Baulärmfragen ausschließlich anzuwenden ist.
Fundstelle beim BVerwG. In der amtlichen Entscheidungssammlung BVerwGE 143, 249.
Kurz nach der Entscheidung des VGH Kassel hat die Stadt Frankfurt erstmalig ohne gerichtliche Schritte der Nachbarn von selbst Maßnahmen gegen einen Bauherren ergriffen. Hier klagte der Bauherr, erfolglos, gegen die Stilllegung seiner Baustelle im Frankfurter Westend. Die Stilllegung sollte erst aufgehoben werden, wenn nachgewiesen sei, dass der IRW + 5 dB(A) für den Eingriffszuschlag eingehalten sei.
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob eine Stadt verpflichtet ist, gegen Baulärm einzuschreiten.
Die Berufung hat nur noch der Bauherr (als Beigeladener) betrieben.
Das Urteil bestätigte die Vorinstanz, welche bereits feststellte, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Lärmrichtwerte aus der AVV Baulärm einzuhalten sind.
Entscheidung des VG Frankfurt zu einer Baustelle in Frankfurt unmittelbar neben einem Gymnasium und neben Wohnungen und Büros. Erst wurde ein Hochhaus abgerissen. Dann wurde die Großbaustelle bearbeitet:
Schließlich kam es zum Einsatz der „blauen Höllenmaschine“, einer Bohrpfahlmaschine. Diese ist oben rechts im Bild zu erkennen..
Die Stadt Frankfurt weigerte sich, die AVV Baulärm anzuwenden und Maßnahmen zu ergreifen. Sie war der Meinung, es könne gegen den Baulärm nichts unternommen werden und sah auch keine Notwendigkeit für Lärmmessungen.
Tenor der Entscheidung (Zusammenfassung):
Die beklagte Stadt
hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass durch die XY Baustelle keine Lärmimmissionen hervorgerufen werden, die beim Kläger zu Immissionswerten führt, die tagsüber mehr als 55 dB(A) und zur Nachtzeit (also von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr) mehr als 40 dB(A) betragen;
sicherzustellen, dass im Freien Geräte und Maschinen nach dem Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden;
unverzüglich eigene Lärmmessungen am Immissionsort durchzuführen oder durch geeignete Sachverständige durchführen zu lassen und in den Behördenakten zu dokumentieren.
Der VGH (9 B 1111/11) hat die Entscheidung im wesentlichen bestätigt; nur die Gebietseinordnung für den einzuhaltenden Immissionsrichtwert erfolgte anders. Folge der Entscheidung war eine Änderung des hess. Bauvorlagenerlasses, der nunmehr für Großbaustellen in bestimmten Fällen die Vorlage einer vorsieht. Eine Prüfung dieser Prognose ist ausdrücklich nicht vorgesehen – „Eine Prüfpflicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens besteht nicht“, Seite 12 des Bauvorlagenerlasses.
Darf eine Immissionsschutzbehörde einer anderen Behörde Auflagen zum Immissionsschutz machen, war die Frage?
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage in großer Deutlichkeit bejaht.
Als Begründung wird angeführt, dass die Anordnungsbefugnis aus § 24 BImSchG den Zweck hat, die Anforderungen des § 22 BImSchG (Anforderungen an nicht benehmigungsbedürftige Anlagen) durchzusetzen und die Betreiberpflichten der Anlage zu konkretisieren.
Hierfür seien die Immissionsschutzbehörden zuständig. Denn die Konkretisierung der Betreiberpflichten erfordere besondere technische Kenntnisse der Bediensteten sowie eine personelle unf sachliche Ausstattung der Immissionsschutzbehörde.
Dies rechtfertige die Annahme, dass die Immissionsschutzbehörde gegenüber anderen Behörden über eine überlegene Sachkunde, Fachkompetenz und Organisation verfüge.
Deshalb dürfe die Immissionsschutzbehörde auch gegenüber hoheitlichen Anlagenbetreibern Auflagen zum Immissionsschutz erlassen.
Entscheidung zum Unterlassungsanspruch nach § 906 BGB a.F.
Fortschritte in der Entwicklung kennzeichnen sich nach heutigen Begriffen durch die Einführung und Verbesserung geeigneter Schutzmaßnahmen zugunsten der Nachbargrundstücke, nicht durch eine Steigerung der den nachbarn zumutbaren Geräusch- und sonstigen Entwicklungen.
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Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob eine Lärmschutzwand einer Genehmigung bedarf und die Abstandsregelungen zum Nachbargrundstück einhalten muss. Beides wird bejaht, aber
– die Anordnung einer Schallschutzwand beeinhaltet auch deren inzidente Baugenehmigung,
zur Gefahrenabwehr hat der Nachbar keinen Anspruch auf die Einhaltung der Abstandsregelungen.
Tenor
Wird durch eine nachträgliche Anforderung nach § 53 III HBO die Errichtung einer baulichen Anlage angeordnet, die einer Baugenehmigung bedarf, ist diese grundsätzlich in der behördlichen Anordnung mitenthalten.
Einzelfall, in dem die unter Zulassung einer Abweichung gemäß § 63 I HBO erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Lärmschutzwand keine subjektiven nachbarlichen Rechte verletzt.
Die Vermeidung möglicher Gesundheitsgefahren durch erhöhte Lärmpegel kann einen derart wichtigen öffentlichen Belang darstellen, dass die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Abstandsvorschriften ausnahmsweise zurücktreten müssen.