BImSchV
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ermächtigt die Bundesregierung zur Verabschiedung von Allgemeinen Rechtsverordnungen (AVV) zur Durchführung des BImSchG, § 48, bzw. um Anforderungen an die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftige Anlagen festzusetzen, § 23 Abs. 1 BImSchG.
Die aktuelle TA-Lärm ist eine solche Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 48, die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
Die AVV-Baulärm wäre eine solche Rechtsverordnung, wenn sie nicht älter als das BImSchG wäre.
32. BImSchV – GerätelärmschutzVO
Für Baulärm ist die 32. BImSchV von Interesse. Diese setzt die europäische Richtlinie über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen um, kurz OND (Outdoor Noise Directive 2000/14EG) oder Maschinen- bzw. Gerätelärmschutzverordnung.
Diese gilt für 57 Maschinenkategorien, die in einer Tabelle mit 63 Maschinentypen den Anhang der 32. BImSchV bilden. Die Sortierung beruht auf den englischen Bezeichnungen der Maschinen und ist leider nur im englischen alphabetisch. Erfasst werden im Freien eingesetzte Baumaschinen, wie z.B. Bohrpfahlmaschinen (als Bohrgerät nach Nr. 17), Baustellenkreissägen (Nr. 5) oder Turmdrehkräne (Nr. 53), aber eben auch Rasenmäher (und Laubbläser (Nr. 34)
Alle aufgeführten Maschinen unterliegen einer Kennzeichnungspflicht über den Schallleistungspegel (Lwa), zusätzlich müssen 22 der Maschinentypen auch Geräuschlimits einhalten.
Wichtig
Betriebsverbot für Maschinen ohne Kennzeichnung
Maschinen ohne die Schallpegelkennzeichnung dürfen weder in Betrieb genommen oder in Verkehr gebracht werden, § 3 I Nr. 1 der 32. BImSchV. Der Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit, § 9 I Nr. 1 32. BImSchV.
Die Kennzeichnung des garantierten Schallleistung Pegels ist sichtbar, lesbar und dauerhaft haftbar an jedem Gerät und jeder Maschine anzubringen.
Baumaschinen unter der 32. BImSchV
Die Verordnung enthält eine Vielzahl von Baumaschinen. Ob nur eine Kennzeichnung oder eine Lärmbegrenzung einzuhalten ist, ergibt sich nur durch detailliertes Studium der Erläuterung zu den einzelnen Kategorien.
Vorrang der AVV Baulärm
Die AVV-Baulärm geht der 32. BImSchV als Spezialvorschrift vor. Denn die 32. BImSchV ist vornehmlich eine Marktzugangsregelung, so auch die Überschrift vor §§ 3 bis 6: Marktverkehrsregelungen für Geräte und Maschinen.
Der Abschnitt ab § 7 enthält „Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen“. Dieser lässt jedoch ausdrücklich allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, zu denen die AVV Baulärm gehört, unberührt.
Wichtig: In Wohngebieten darf keines der im Anhang aufgeführten Geräte zur Nachtzeit (20:00 Uhr bis 7:00 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen betrieben werden, § 7 Abs. 1, sofern nicht eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Die Ausnahme erlaubt aber nur die Nutzung, nicht die Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach der AVV Baulärm.
Kein Stand der Technik aus der 32. BImSchV
Soweit die GerätelärmschutzVO auch Schallleistungspegel enthält, kann hieraus grundsätzlich nicht der Stand der Technik beim Einsatz dieser Maschinen zur Lärmvermeidung bzw. Lärmreduzierung abgeleitet werden. Denn die Kennzeichnungspflicht definiert nicht den Stand der Technik.
Probleme
Die auf der Kennzeichnungspflicht beruhende Verfügbarkeit der Daten wird kaum genutzt. Denn aus einem bekannten Schallleistungspegel einer Maschine könnte problemlos der zu erwartende Lärm in einer bestimmten Entfernung abgeschätzt werden.
Ein anderes Problem ist dabei allerdings, dass immer noch Maschinen ohne Kennzeichnung zum Einsatz kommen. Dies kann auf Nachlässigkeit beruhen. Möglich ist auch, das eine Maschine eingesetzt wird, für welche die 32. BImSchV nicht gilt.